Bundesverband der Medien- und Dienstleistungshändler e. V. (BMD)
Satzung § 1
Name, Zweck und Sitz des Bundesverbandes Der Verband trägt den Namen "Bundesverband der Medien- und Dienstleistungshändler e.V.". Firmen des Bundesverbandes der Medien- und Dienstleistungshändler e.V. sind insbesondere solche Unternehmen, die sich mit dem Handel und der Beratung von Medienprodukten und Dienstleistungen an Verbraucher beschäftigen.
Aufgabe des Bundesverbandes ist es, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verband hat seinen Sitz in Kerpen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder können Unternehmen werden, die eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 ausüben und ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für Gesellschafter und leitende Angestellte kann eine Mitgliedsfirma zusätzlich Einzelmitgliedschaften beantragen. Persönlichkeiten, die sich um den Berufstand oder Bundesverband verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Aufnahme
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Prüfung aller wesentlichen Umstände. Zu prüfen ist insbesondere, ob das potentielle Mitglied die Voraussetzungen im Sinne des § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 erfüllen.
Eine weitergehende Prüfung bleibt dem Vorstand vorbehalten. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des Beitrages.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, - stimmberechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
- Anträge zu stellen,
- die vom Bundesverband geschaffenen Einrichtungen zu benutzen,
- in fachlichen Angelegenheiten Beratung durch den Bundesverband in Anspruch zu nehmen.
In den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- an der Verbandsarbeit nach besten Kräften mitzuwirken,
- Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Bundesverbandes einzuhalten,
- den Mitgliedsbeitrag sowie allenfalls nötige Sonderumlagen zu zahlen,
- im gegenseitigen geschäftlichen Verkehr die kollegiale Achtung zu wahren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt.
Der Austritt muss spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres der Geschäftsstelle rechtsverbindlich mitgeteilt werden.
2. durch Ausschluss.
Der Ausschluss wird an dem Tag wirksam, an welchem der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig wird.
3. durch Tod.
Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen sämtliche Ansprüche an den Bundesverband. Für das Kalenderjahr, in welchem das Mitglied ausscheidet, ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten gegenüber dem Bundesverband zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Berufsstandes schadet.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1. Verletzung der Mitgliedspflichten,
2. Handlungen, die mit der Ehre des Kaufmanns unvereinbar sind oder das Ansehen des Berufsstandes schädigen,
3. unrichtige Angaben bei Einreichung des Aufnahmeantrages oder einer Beitragseinstaffelung,
4. Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Sonderumlagen - im Ganzen oder in Teilen - trotz mehrfacher Mahnung,
5. Fortfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft Gegen den Ausschlussbeschluss durch den Vorstand kann der Betroffene in den Fällen 1, 2 und 5 Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, diese entscheidet endgültig.
§ 7 Organe des Bundesverbands
Die Organe des Bundesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Beirat und dessen Fachbeiräte,
3. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im zweiten Kalendervierteljahr stattfinden. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies beantragen. Der Vorstand muss die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbandes, ihr steht insbesondere zu:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Genehmigung des Etatvoranschlages,
4. Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und etwaiger Sonderumlagen,
5. Wahl der Vorstandsmitglieder,
6. Wahl der Beiratsmitglieder,
7. Wahl der Kassenprüfer,
8. Beschlussfassung über Anträge,
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Bundesverbandes
11. Beschlussfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Verbandsauflösung und über die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschlossen wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
Die Zusammenlegung von Vorstandesämtern ist zulässig, die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss mindestens drei betragen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Vorstand Finanzen, dem Vorstand Presse, dem Vorstand Buch, dem Vorstand Versicherung und dem Vorstand Service & Technik. Die Vorstände sind Vorsitzende der von Ihnen zu berufenden Fachbeiräte.
Zur Planung und Durchführung der Verbandsaufgaben dienen dem Vorstand Fachbeiräte sowie erforderlichenfalls Fachausschüsse, sie können sich ihre eigene Geschäftsordnung geben. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der Präsident oder sein Stellvertreter, haben gemeinsam Vertretungsbefugnis. Die Vorstandsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen, die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
1. Führung der Geschäfte des Bundesverbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. Entscheidung über Aufnahmeanträge,
3. Einladung zur Mitgliederversammlung und zu Beiratssitzungen und deren Leitung,
4. Festlegung deren Tagesordnung,
5. Bildung von Fachausschüssen,
6. Regelung der Geschäftsführung und des Verbandssitzes. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenen Präsidenten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der stellvertretende Präsident, teilnehmen. Die schriftliche Stellungnahme eines an der Teilnahme verhinderten Vorstandsmitglieds ist bei den Beratungen bekannt zugeben.
Der Vorstand kann Fachausschüsse nach Bedarf bilden, ihre Tätigkeit kann vorübergehend oder von Dauer sein. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können zu Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Fahrt und Übernachtungskosten der Mitglieder des Vorstandes werden aus der Bundesverbandskasse erstattet.
§ 10 Beirat
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Beirat ist die Mitgliedschaft im Bundesverband. Der Beirat wird für zwei Jahre gewählt. Seine Mitgliederzahl wird auf 40 begrenzt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratssitzungen werden vom Vorstand einberufen, sie müssen einberufen werden, wenn die Mehrheit es beantragt.
Die Vorstandsmitglieder sind in den Beiratssitzungen stimmberechtigt. Die Beschlüsse des Beirates sind Empfehlungen oder Anträge an den Vorstand. Die Aufgabe des Beirates ist die Beratung und Meinungsbildung in allen Fachbereichen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
§ 11 Fachbeiräte
Die Mitglieder der Fachbeiräte müssen gewählte Mitglieder des Beirates sein.
Fachbeiräte sind:
1. Der Fachbeirat Presse,
2. Der Fachbeirat Buch,
3. Der Fachbeirat Versicherung,
4. Der Fachbeirat Service & Technik,
5. Der Fachbeirat Finanzen. Die Beschlüsse der Fachbeiräte bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des betreffenden Fachbeirates.
Die Beschlüsse sind Empfehlungen oder Anträge an den Vorstand. Lehnt dieser den Antrag eines Fachbeirates ab, kann der Fachbeirat für die Entscheidung den Beirat anrufen. Die Tätigkeit der Fachbeiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 12 Landesverbände
Landesverbände des werbenden Buch- und Zeitschriftenhandels bestehen als selbständige Organisationen. Sie sind keine Organe des Bundesverbandes. Die Landesverbände wirken an der Aufnahme neuer Mitglieder mit.
BMD
Bundesverband der
Medien- und Dienstleistungshändler e.V.
Brahmsweg 3
50169 Kerpen
Telefon: 0 22 73 - 67 17
Telefax: 0 22 73 - 67 18
info(at)bmd-verband.de